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Kinder- und Jugendschutz

Ein „Erziehungsbeauftragung“ ist für Jugendliche unter 18 Jahren wichtig, wenn sie länger als das Jugendschutzgesetz erlaubt auf unseren Veranstaltungen bleiben möchten.

Formular zur Erziehungsbeauftragung "Muttizettel"

Wer oder was ist eine erziehungsbeauftragte Person?
In der Regel sind die Eltern die Inhaber der Personensorge für das Kind bzw. Jugendlichen. Eine von den Eltern bestimmte, dritte Person wäre in diesem Falle die erziehungsbeauftragte Person. Die Eltern übertragen durch eine Vereinbarung die Ausübung der Rechte und Pflichten aus der Personensorge für das Kind bzw. Jugendlichen für einen klar umgrenzten Zeitraum auf eine andere Person.


Wer darf erziehungsbeauftragte Person sein?
Erziehungsbeauftragte Person darf jede Person über 18 Jahre sein, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit den Eltern Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Erziehungsbeauftragungen von minderjährigen Personen dürfen nicht erfolgen. Sie sind nicht
zulässig.

Welche Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen hat eine erziehungsbeauftragte Person?
Die erziehungsbeauftragte Person übernimmt in rechtlicher und natürlich auch in moralischer Hinsicht die Verantwortung für das Kind/den Jugendlichen. Sie muss grundsätzlich räumlich anwesend sein und jederzeit Einfluss auf das Verhalten des Kindes/ den Jugendlichen nehmen bzw. Gefahren abwehren können. Eine Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben durch die erziehungsbeauftragte Person unter Drogeneinfluss (damit ist gerade auch Alkohol gemeint) ist nicht möglich.

 

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